IPReG-Empfehlungen der ArGe für ein langfristiges, gerechtes Gesetz

IPReG-Empfehlungen der ArGe für ein langfristiges, gerechtes Gesetz
(Stellungnahme der ArGe „Fachgesellschaften und Verbände der außerklinischen Intensivpflege“)
Mit dem Rehabilitations- und Intensivpflege Stärkungsgesetzt (IPReG) möchte die Bundesregierung die Versorgung von außerklinisch intensivpflegebedürftigen Menschen jeden Alters verbessern, Missbrauch verhindern und Fehlanreize beheben. Um diese Ziele zu erreichen empfiehlt die ArGe folgende Maßnahmen und Änderungen im Gesetzesentwurf:
1. Die Wahlfreiheit der Patienten bildet die Grundlage für ein selbstbestimmtes Leben und Teilhabe an der Gesellschaft. Patienten muss unabhängig des finanziellen Aufwandes eine reale Wahlmöglichkeit eingeräumt werden. Wir empfehlen, daher das alle außerklinisch intensivpflichtigen Patienten im Rahmen des bereits seit mehr als 2 Jahren etabliertem Entlassungsmanagement aus den klinischen oder rehabilitativen Einrichtungen in die Außerklinik, durch den zuständigen Sozialdienst vollumfänglich und neutral in Bezug auf alle Versorgungssettings zu beraten sind. Dies umfasst das Initiieren einer Fallkonferenz, an welcher die betreuenden Pflegekräfte, der behandelnde Arzt, der zuständige Kostenträger und ein neutraler Pflegegutachter mit dem Patienten zusammen die Weiterversorgungsmöglichkeiten prüfen. Es ist sicherzustellen, dass alle Versorgungsformen dem Patienten zur Auswahl gestellt werden, um einen Fehlanreiz durch den Kostenträger entgegen zu wirken, ausnahmslos die günstigste Versorgungsmöglichkeit zu empfehlen. Eine einseitige Prüfung der Angemessenheit durch die Krankenkasse wie in $37 c (2) geplant ist nicht zielführend. „Wünschen der Versicherten, die sich auf den Ort der Leistung nach Satz 1 richten, ist zu entsprechen, soweit sie angemessen sind und die medizinisch-pflegerische Versorgung an diesem Ort sichergestellt ist. § 104 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches gilt entsprechend. Die Feststellung der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 erfolgt durch die Krankenkasse nach persönlicher Begutachtung des Versicherten und des Leistungsorts durch den Medizinischen Dienst“.
2. Um die Qualität in allen Versorgungssettings gleichbleibend zu garantieren, empfehlen wir die Umsetzung der bereits vorliegenden Bundesrahmenempfehlung für die Versorgung außerklinisch beatmeter Patienten. Diese muss zwingend sowohl im ambulanten, als auch um stationären Setting verbindlich sein. Insbesondere betrifft dies die Qualifikationen der Mitarbeiter. Den Vorschlag, den Eigenanteil und die Mietkosten der Patienten zu übernehmen und auch nach einer Verbesserung und dem Wegfall der außerklinischen Intensivpflege durch die Kostenträger übernehmen zu können, begrüßen wir sehr, jedoch nur unter der Bedingung, dass dies auch für die ambulant betreuten Wohngemeinschaften gilt. Eine ausschließlich auf stationäre Träger ausgelegte Sonderregelung würde zu einem Eingriff in den freien Wettbewerb führen und ist illegal. Hierzu hat die ArGe bereits in ihrer 1. Stellungnahme folgende Argumentation veröffentlicht: „Im Entwurf ist die Rede von Fehlanreizen durch die unterschiedliche Belastung der Betroffenen und Angehörigen, da diese im stationären Setting durch Investitionskosten, EEE (den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil) und Zuzahlungen im SGB XI belastet werden. Solche Eigenanteile sieht die ambulante Versorgung nicht vor und daher sollen diese Kosten für stationäre Versorgungen zukünftig durch die KV übernommen werden. Hierbei wird gänzlich außer Acht gelassen, dass die Kosten für Miete und Verpflegung sowie für die gemeinsame Haushaltsführung auch im ambulanten Setting zu den Regeleigenleistungen gehören. Bei einer vollständigen Übernahme der Kosten im Bereich der Einrichtungen des §43 SGB XI würde somit eine Ungleichbehandlung erfolgen, die im umgekehrten Fall zur Formulierung der Fehlanreize geführt hat. Diese Wettbewerbsverzerrung, die man ja eigentlich abschaffen will, wird noch dadurch verstärkt, dass der Gesetzgeber vorsieht, dass die KV per Satzung festlegen kann diese behandlungspflegerischen Leistungen auch noch nach Beendigung der Intensivpflegebedürftigkeit weiterzuzahlen. In der ambulanten Versorgung ist in solchen Fällen eine Weiterversorgung länger als 14 Tage nicht möglich und der Betroffene hat die Versorgung zu wechseln“.
3. Alle Patienten, unabhängig ihres Krankheitsbildes, haben das Recht, sich einen geeigneten Versorgungsort selbstbestimmt aus zu suchen. Gerade die Rechte von neurologisch verletzten Patienten dürfen nicht durch ein Gesetzt beschränkt werden. Eine Plausibilisierung des Versorgungsortes durch die Krankenkasse ist nicht einzuführen, das Wahlrecht der Patienten behält Vorrang.
4. Kooperationsverträge mit Heil und Hilfsmittelanbietern bedürfen einer besonderen Betrachtung. An die Abgabe von Heil- und Hilfsmitteln werden aufgrund deren hoher Bedeutung für den Therapieverlauf erhebliche rechtliche Anforderungen gestellt (siehe MPG), die bis zu einer Beruflichen Anforderung an die Ausbildung reichen. Daher können diese Aufgaben nicht in die Pflichte als Nebenaufgabe von Pflegeleistungserbringern erbracht bzw. gefordert werden.
Da es eine sehr große Bandbreite an Heil- und Hilfsmitteln gibt bzw. eine große Anzahl an Indikationen, fallen bei den Pflegediensten eine Vielzahl verschiedener Indikationen in kleiner Anzahl an. Um den Mitarbeiter eines Pflegeanbieters dafür ausreichend zu qualifizieren wäre ein enormer Aufwand erforderlicher, welcher zu Lasten der Pflegzeit gehen würde und mit Hohen Kosten verbunden wäre.
Daher lohnt sich der Einsatz von Spezialisierten Firmen für die einzelnen Fälle. Wir schlagen vor dieses auf Kooperationsvereinbarungen mit mehreren Anbietern offen zu lassen. Dies sichert die Qualitative und Wirtschaftliche Versorgung der Patienten mit Heil- und Hilfsmitteln besser.Quelle: ArGe „Fachgesellschaften und Verbände der außerklinischen Intensivpflege“

15. Januar 2020