Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin: § 217 ist keine Gefahr für die Palliativversorgung!

Vor gut einem Jahr wurde mit dem § 217 ein gesetzliches Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung eingeführt, das insbesondere bei Ärztinnen und Ärzten Verunsicherung ausgelöst hat, inwieweit sie sich in der Begleitung und Behandlung von schwerkranken Patienten, die nicht länger leben wollen, strafbar machen könnten. Die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) stellt in einer aktuellen Veröffentlichung im Deutschen Ärzteblatt klar, dass die neue strafrechtliche Regelung die Palliativversorgung von schwerstkranken Menschen auch dann nicht beeinträchtigt, wenn diese einen Sterbewunsch äußern.Ärzte müssen daher weiterhin sorgfältig zuhören, wenn Patienten von Todeswünschen berichten, und deren persönliche Haltungen und Einstellungen respektieren. Entsprechende Äußerungen von Patienten dürften auch nicht dazu führen, dass notwendige symptomlindernde Maßnahmen wie z.B. die Gabe von hochdosierten Opioiden zur Schmerzbehandlung unterlassen werden, betont die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP). „Grundsätzlich bestehen zwischen einer auf die Herbeiführung des Todes zielenden Suizidbeihilfe und einer Palliativversorgung von schwer kranken Menschen deutliche Unterschiede, die klar erkennbar und benennbar sind“ heißt es einleitend in der Stellungnahme der DGP. Dort zeigt die wissenschaftliche Fachgesellschaft aus palliativmedizinischer, ethischer und juristischer Sicht auf, welches Vorgehen unter dem neuen Recht unproblematisch und was möglicherweise bedenklich ist.

Unproblematisch ist es außerdem, wenn die Ärztin oder der Arzt dem Patienten auf Betäubungsmittelrezept einen Vorrat für 30 Tage bei einer nicht ganz niedrigen Opioiddosis verschreibe und zwar sowohl als Dauer, wie als Bedarfsmedikation, so der Präsident der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin Prof. Dr. Lukas Radbruch, Anästhesiologe und Palliativmediziner. Auch wenn sich ein Patient voraussichtlich das Leben nehmen könnte, wenn er alle Tabletten auf einmal nehmen würde, könne die Ärztin oder der Arzt dem Patienten nicht die erforderliche Schmerztherapie verweigern, weil jener in der Vergangenheit vielleicht einmal einen Todeswunsch geäußert habe. Allerdings könnte es in Zukunft problematisch werden für Ärzte, die gezielt öfter an einem ärztlich assistierten Suizid mitwirken. Sollten sie geschäftsmäßig, also auf Wiederholung angelegt, handeln, schützt der Arztberuf sie nicht vor Strafverfolgung nach § 217 StGB. Was unter „geschäftsmäßiges Verhalten“ fallen könnte, erläutert die DGP ebenfalls in ihrer Stellungnahme.

Quelle

24. Februar 2017