Gemeinsame Stellungnahme von Björn Flick und Philipp Klein, BELUGA Ausbildungszentrum, zum vorliegenden Referentenentwurf der Bundesregierung zur Stärkung von Rehabilitation und intensivpflegerischen Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung RI

Gemeinsame Stellungnahme von Björn Flick und Philipp Klein, BELUGA Ausbildungszentrum, zum vorliegenden Referentenentwurf der Bundesregierung zur Stärkung von Rehabilitation und intensivpflegerischen Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung RI
Das Gesundheitsministerium und Herr Spahn planen die außerklinische Intensivpflege mit hohen Anforderungen zu versehen und eine häusliche außerklinische Intensivpflege nur im Ausnahmefall zu ermöglichen. (häusliche-pflege.net 13.8.19).
Zudem hat die außerklinische Intensivpflege nicht ohnehin schon mit einem kriminellen Image des Betruges zu kämpfen nach der Reportage Ausstrahlung „ambulante Intensivpflege – ein krankes Geschäft“ (Bayrischer Rundfunk ARD-Mediathek 12.8.18).
Sich den ganzen Tag um einen Patienten umfänglich, mit Beeinträchtigung der Atmung zu sorgen, ist für viele Pflegekräfte das Sinnbild ihres Berufs und arbeiten aus diesen Gründen im Vergleich zur stationären Pflege, sehr gerne in der häuslichen Intensivpflege.
Und das Recht ist auf der Seite der Patienten, denn seit dem „Drachenflieger-“ Urteil BSG 28.01.1999 hat der Betroffene bei einer anhaltenden oder degenerativen Ateminsuffizienz mit Weaning Kriterium 3C, Anspruch auf eine häusliche ambulante Intensivpflege.
Die Frage ist nur ob die Betroffenen dann noch darüber aufgeklärt werden?
Zudem ist Weaning (Entwöhnen von Atemhilfen) bei zukünftig mehr werdenden COPD Patienten oder degenerativen motoneuronalen Erkrankungen und unklaren Bewusstheitszuständen ein hohes Risiko für eine Aspirationspneumonie und zuletzt eine mögliche erhöhte Mortalität.
Weaning soll eine Möglichkeit der Frührehabilitation und langfristigen Rückführung in den Alltag dienen für diejenigen, die Potential und auch die Motivation dazu zeigen. Ein forciertes Weanen zu erzwingen um Kostenziele zu erreichen halten wir für eine ethisch bedrückende Situation. Die Definition und Reihenfolge laut Weaning Kategorie 3c, erfolgloses Weaning, lautet „Tod oder Entlassung…“. (S2k-Leitlinie „prolongiertes Weaning“ S.29 Tab.3 Version 19.12.2017 verlängert nach AWMF bis 01.2019).
(Autor: Philipp Klein)
Dass in dem Bereich der außerklinischen Intensivpflege Handlungsbedarf besteht, denke ich wissen wir, die in diesem Bereich arbeiten, alle. Es gibt wenige Bereiche im Gesundheitssektor, in denen so eine Willkür herrscht wie in der Beatmungspflege.
Das Durcheinander von Qualifikation, Finanzierung und Voraussetzungen um in diesem Bereich Leistung zu erbringen nun mit einem Stärkungsgesetz für die intensivpflegerische Versorgung auf dem Rücken des schwächsten Gliedes der Kette, nämlich den Versicherten auszutragen, erschüttert nicht die „Branche“, Fachgesellschaften, Pflegekräfte, sondern vor allem die Patienten und Betroffenen. Sich als Gesundheitsminister der breiten Öffentlichkeit zu präsentieren, ohne sich vorher (so scheint es jedenfalls) intensiv mit dem Thema beschäftigt zu haben, macht nicht nur unglaubwürdig, sondern schürt einfach blanke Wut bei allen Betroffenen.
Der Tag der offenen Tür in Berlin hat auch gezeigt, dass die Politik sich den direkten Fragen der Betroffenen versucht hat zu entziehen. Aktuelle Statements, es handelt sich nur um Patienten, die nicht selbst bestimmen können wo Sie wohnen oder versorgt werden wollen, klingen wie der Versuch, das Gesetz zu schönen. Alle Betroffene haben Rechte, ob sie sich selbst äußern können, oder ob das Angehörige oder Betreuer für sie tun. Und eines der persönlichsten Rechte ist das Recht der Aufenthaltsbestimmung. Es scheint, als spricht man einem ungeborenen Kind mehr Rechte zu als Patienten, die im „Wachkoma“ liegen.
Setzt Euch zusammen, bringt Struktur in den Dschungel der außerklinischen Intensivpflege, setzt klare Regeln für Vergütungen und Qualifikationen. Wie kann es zum Beispiel sein, dass Mitarbeiter eines Pflegedienstes in der 1:1 Versorgung im privaten Bereich, wo der Kostenträger die Krankenkasse ist, maximal qualifiziert sein muss. Und liegt der gleiche Patient stationär in einem Pflegeheim, interessiert die Qualifikation der Mitarbeiter die Pflegekasse gar nicht?
Politisches Durcheinander und häufige Willkür von Krankenkassen, darf keinen Schaden auf die Versorgung unserer Bevölkerung haben. Denn die Würde des Menschen ist unantastbar. (Autor: Björn Flick)
Björn Flick
Inhaber BELUGA Ausbildungszentrum
Philipp Klein
Dozent BELUGA Ausbildungszentrum
26. August 2019