Zusatznutzen von dem Arzneistoff „Crizotinib“ ist nicht belegt

Zusatznutzen von dem Arzneistoff „Crizotinib“ ist nicht belegt
Der Arzneistoff „Crizotinib“, der zur Behandlung von ALK-positivem nicht-kleinzelligem Bronchialkarzinom und ROS1-positivem nicht-kleinzelligem Bronchialkarzinom eingesetzt wird, steht seit August 2016 auch Erwachsenen mit fortgeschrittenem nicht kleinzelligem Lungenkrebs zur Therapie zur Verfügung, bei denen das Enzym Protoonkogen-Tyrosinproteinkinase (ROS1) im Tumorgewebe verändert ist. In einer frühen Nutzenbewertung hat das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) untersucht, ob dieser Wirkstoff Patientinnen und Patienten Vorteile gegenüber den zweckmäßigen Vergleichstherapien bietet. Die Bewertung konnte einen Zusatznutzen jedoch nicht belegen.Für die Nutzbewertung hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) zwischen drei Therapiesituationen unterschieden. Die Kriterien waren dabei, ob die Patienten bereits vorbehandelt sind oder nicht, und zum anderen, ob bei vorbehandelten Patienten eine weitere Chemotherapie infrage kommt oder nicht. Für bereits Vorbehandelte, für die keine Chemotherapie mehr vorgesehen ist, sollte der Arzneistoff “Crizotinib“ mit den bestmöglichen unterstützenden Behandlungsmaßnahmen (Best Supportive Care, kurz BSC) verglichen werden. Sofern eine Chemotherapie infrage kommt, bestimmte der G-BA jeweils verschiedene Kombinationen von Zytostatika als zweckmäßige Vergleichstherapie. Für die sogenannte BSC-Population enthält das Dossier keine Daten. Anders verhält es sich bei der Chemotherapie-Population, allerdings sind die vorgelegten Daten nicht aussagekräftig genug, um Nutzen oder Schaden zu bewerten.

Der Hersteller führt zunächst eine Reihe von Studien durch, bei denen lediglich der Arzneistoff „Crizotinib“ und kein Placebo oder Vergleichsmedikament verabreicht wurde. Bei den Studien handelte es sich zum Teil um kleine retrospektive Fallserien. Insgesamt hatten diese Studien 281 Teilnehmerinnen und Teilnehmer, wovon lediglich 32 nicht vorbehandelt waren. Zwar war die Zulassung auf deren Grundlage erteilt worden, für die vergleichende Bewertung des Zusatznutzens sind sie jedoch nicht geeignet.

Ergänzend zieht der Hersteller zwei randomisiert kontrollierte Studien heran, bei denen die Tumoren der Probandinnen und Probanden allerdings nicht ROS1-positiv, sondern ALK-positiv waren. Die Tumore wiesen also eine andere Mutation auf. Dabei handelt es sich um Studien, auf deren Basis „Crizotinib“ für das fortgeschrittene NSCLC mit ALK-positiven Tumoren zugelassen worden war, zunächst 2012 für nicht vorbehandelte, 2015 dann auch für vorbehandelte Patientinnen und Patienten. Die anschließende Nutzenbewertung hatte für bestimmte Patienten einen Anhaltspunkt für einen beträchtlichen Zusatznutzen ergeben.

Der Hersteller beansprucht den Zusatznutzen auch für die ROS1-Mutation, da die Ergebnisse übertragbar seien. Er begründet dies unter anderem damit, dass nicht nur die ALK- und ROS1-Rezeptoren, sondern auch die Patientencharakteristika sowie der „natürliche“ Krankheitsverlauf ähnlich seien. Der Hersteller belässt es jedoch bei seiner Behauptung, ohne sie durch wissenschaftliche Nachweise zu unterfüttern.

Das IQWiG führte deshalb selbst eine erste, orientierende Recherche nach Studien durch, die Auskunft über Patientencharakteristika und Therapieverlauf geben könnten. Die wenigen Studien ergeben jedoch ein lückenhaftes und uneinheitliches Bild. Die Ähnlichkeitsthese können sie deshalb nicht stützen. Da auch diese Studien für die Bewertung nicht geeignet sind, ist ein Zusatznutzen von „Crizotinib“ für keine der drei Fragestellungen belegt.

Quelle

5. Januar 2017