Krankenkasse ist für die Finanzierung eines mobilen Sauerstoffgeräts zuständig

Krankenkasse ist für die Finanzierung eines mobilen Sauerstoffgeräts zuständig
Eine 87-jährige Frau ist wegen einer Lungenerkrankung auf eine 24-h-Beatmung angewiesen und benötigt daher ein mobiles Sauerstoffgerät, um auch vor die Tür gehen und kleinere Besorgungen erledigen zu können.
Die Krankenkasse kam daher für ein mobiles Beatmungsgerät auf, welches sich mit seinen sechs Kilo jedoch als zu unhandlich erwies. Der Frau war es nicht mehr möglich nach draußen zu gehen, da sie die Belastung von sechs Kilo auf Dauer nicht tragen konnte. Daher verlangte sie von der Krankenkasse, ihr ein vier Kilo leichteres Gerät zu finanzieren.
Das Gerichtsurteil bestätigte den Antrag der Lungenkranken. Die gesetzliche Krankenkasse muss dafür sorgen, dass die Mobilität gewährleistet bleibt. Die Wohnung zu verlassen sei ein Grundbedürfnis, welches mit einem sechs Kilo schweren Beatmungsgerät nicht einzuhalten sei. Daher steht der 87-Jährigen ein rund zwei Kilo schweres Beatmungsgerät zu.
Ein ähnliches Gerichtsurteil sprach Jugendlichen die Versorgung mit transportablen Sauerstofflaschen auf Klassenfahrten und Ausflügen zu. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen beschloss, dass die Krankenkasse Betroffene Schüler mit den Flaschen versorgen muss, damit die Auswirkungen der Behinderung nicht zu stark ins Leben eingreifen. Zumal bei Kindern und Jugendlichen ein höherer Bedarf an Mobilität gewährleistet werden muss. Dieses Gerichtsurteil entstand, da eine Krankenkasse die Versorgung einer Jugendlichen mit Transportablen Sauerstoffflaschen aus Kostengründen beendet hatte und ihr zu Hause eine Druckgasfüllstation zur Verfügung gestellt, die allerdings nicht mit in den Urlaub oder auf Ausflüge genommen werden kann. Daher sprach das Gericht ihr einen monatlichen Anspruch auf drei befüllte, transportable Sauerstofflaschen zu.
25. März 2015